Technische Ausstattung der Wasserrettungsgruppe
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 11 SächsBRKG beschafft der Freistaat Sachsen für Zwecke des Katastrophenschutzes Fahrzeuge, Geräte und Spezialausrüstung im Rahmen eines jährlich fortzuschreibenden Ausstattungsprogramms, stellt diese insbesondere den Trägern von Katastrophenschutzeinheiten zur Verfügung und trägt für deren Unterbringung und Unterhaltung angemessen bei. Darüber hinaus ergänzt der Bund gemäß § 11 Abs. 1 und § 12 Zivilschutzgesetz den Katastrophenschutz der Länder. Dazu wird eine ergänzende Ausstattung vom Bund beschafft und den Ländern zur Verfügung gestellt.